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Autor Thema:  Kunde erbringt Eigenleistung - wer ist der Inverkehrbringer? (7266 mal gelesen)
Leo Laimer
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
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Beiträge: 26028
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erstellt am: 24. Sep. 2013 10:30    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Hallo,

Ich habe hier eine Situation vorgestellt bekommen wo ich nicht so recht weiß was Sache ist.

Es wird eine kleine Maschine konstruiert und geliefert, die für die Behandlung unterschiedlicher Werkstücke geeignet ist.
Dazu sind Werkstückaufnahmen austauschbar gestaltet.
Nun will der Kunde diese Werkstückaufnahmen selber fertigen (nach Zeichnungen des Maschinenlieferanten).
Der Maschinenlieferant sagt, die Maschine geht somit nicht als fertige funktionsfähige Einheit aus seiner Hand, der Inverkehrbringer ist somit der Kunde.
Der Kunde sagt, die Maschine ist ja komplett konstruiert und die Eigenleistung in Form der Werkstückaufnahmen wird nur vom Kunden dem Lieferanten beigestellt - also ein kaufmännisches Detail, der Inverkehrbringer ist jedenfalls der Maschinenlieferant.

Wie würdet Ihr das sehen?

------------------
mfg - Leo

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Ex-Mitglied

erstellt am: 24. Sep. 2013 11:48    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

Das ist nicht ganz einfach zu beantworten.
Und in der letzten Konsequenz geht es darum: wer erstellt die Konformitätserklärung?
Dazu muss geklärt werden, wer in letzter Instanz dafür verantwortlich ist, ob die Maschine sicher ist und für den Gesamtprozess bis zur Inbetriebnahme den Überblick haben kann. Der Hersteller kann dies nur für den Zustand der Maschine gewährleisten, in dem die Maschine dem Betreiber ausgeliefert wurde. Wird die Maschine vom Betreiber umgebaut, in ihrer Funktion erweitert, die Grenzen der Maschine verändert, so wird der Betreiber zum Hersteller.
Auch in dem Falle, dass der Hersteller der Maschine die Werkstückaufnahmen konstruiert hat, die vom Betreiber gefertigt werden, kann er u.U. nicht kontrollieren, ob diese auch nach seinen Vorgaben gefertigt wurden und eventl. durch Herstellungsfehler diese Aufnahmen ein Gefährdungs-Risiko darstellen. Wird die Maschine ohne Werkstückaufnahmen ausgeliefert und erst durch den Aufbau von Werkstückaufnahmen, vom Betreiber gefertigt, würde es sich um eine unvollständige Maschine handeln, wenn im Auslieferungszustand die Maschine keinen Zweck im Sinne der MRL erfüllen kann.  Z.B. Roboter wird ohne Greifer und ohne Trennende Schutzeinrichtung vom Hersteller ausgeliefert > unvollständige Maschine. Aber auch da gibt es Ausnahmen.
Um solchen Problemen aus dem Wege zu gehen, sollte dies bei der Bestellung/Vertrag schon geregelt sein.

Leo Laimer
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
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erstellt am: 24. Sep. 2013 11:53    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Danke, Du sprichst damit aus was wir uns auch schon so gedacht haben.
Natürlich geht's darum, wer macht die Risikoanalyse usw.
Es wird wohl darauf zu drängen sein, dass die Wechselteile tatsächlich vor Maschinenauslieferung beigestellt und Hersteller-seitig getestet werden, dann wird es sich ja wieder um eine "richtige" Maschine handeln und der Hersteller ist komplett in der CE-Pflicht.

------------------
mfg - Leo

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Börga
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Dipl.-Ing. Maschinenbau/Konstruktionstechnik


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Beiträge: 629
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erstellt am: 24. Sep. 2013 11:56    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Leo Laimer 10 Unities + Antwort hilfreich

Hallo,

es ist nicht nur ein kaufmännisches Detail.
Um eine Konformitätserklärung ausstellen zu können, gehört nicht nur dazu, eine Maschine nach den Vorschriften sicher zu konstruieren, sondern auch, dass man sicherstellt, dass die Anlage sicher gebaut wurde (das die Maschine wie konstruiert gebaut wurde).
Nun stellt sich die Frage, ob der Lieferant die Möglichkeit hat, die ordnungsgemäße Ausführung zu kontrollieren. Oder kann er die Verantwortung für die Werkstückaufnahmen durch die "Bestimmungsgemäße Verwendung" (Behandlung der Werkstücke mit Hilfe von Werkstückaufnahmen, die entsprechenden Vorgaben entsprechen müssen) an den Kunden zu übertragen.

Bei meiner alten Firma wurde die Konformitätserklärung erst unterschrieben und das CE-Zeichen erst angebracht, wenn die Anlage komplett aufgebaut war und auch die bauseitigen Leistungen unseren Vorgaben entsprach.

------------------
Gruß Christian

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Ex-Mitglied

erstellt am: 24. Sep. 2013 13:48    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

Hallo.!!!
Zitat:
Natürlich geht's darum, wer macht die Risikoanalyse usw.

Die muss jeder machen! Ohne wenn und aber! Ob Hersteller oder Quasi-Hersteller, weil er die Maschine umgebaut hat. Logo. Steht so in der MRL und im PSG. Und es spielt keine Rolle, ob vollständige oder unvollständige Maschine: ohne Ribeu gibbet nix.
Nach ca. 20 Jahren habe ich den Bettel hin geschmissen und mein Büro geschlossen, weil die Kundschaft: das machen wir uns jetzt selbst.
Und immer wieder bin ich erstaunt, wie klein das Wissen um das PSG und die MRL sowie den erforderlichen Verfahrensweisen ist. Na gut, als Privatier gebe ich nun Beratung kostenlos.
Nachtrag:
auch Konstruktion gibt es jetzt für Lau.
Nachdem die Stundensätze unter ein Limit gesunken sind, wo ich als angemeldeter Gewerbebetrieb nur noch unter einem kostendeckenden Preis arbeiten kann, kann ich nun zum Zeitvertreib auch als nicht angemeldeter Betrieb kostenlos arbeiten. Also her damit, solange es nicht über 200 h/Monat geht.

Und tatsächlich. es kommen wieder Anfragen. Also verkaufen nur über den möglichst niedrigen Preis. Und noch besser: kostenlos.


[Diese Nachricht wurde von radloser am 24. Sep. 2013 editiert.]

[Diese Nachricht wurde von radloser am 24. Sep. 2013 editiert.]

Leo Laimer
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
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erstellt am: 24. Sep. 2013 14:48    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Zitat:
Original erstellt von radloser:
Hallo.!!!

Die muss jeder machen! Ohne wenn und aber! Ob Hersteller oder Quasi-Hersteller, weil er die Maschine umgebaut hat. Logo. Steht so in der MRL und im PSG. Und es spielt keine Rolle, ob vollständige oder unvollständige Maschine: ohne Ribeu gibbet nix...



Das hab ich zwar bisher anders im Kopf gehabt, aber man lernt ja nie aus.

------------------
mfg - Leo

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Ex-Mitglied

erstellt am: 24. Sep. 2013 15:06    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

Siehe Erläuterungen zur Novelle der MRL.
2.7 Anforderungen an das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen
Bei unvollständigen Maschinen ist ein Konformitätsverfahren nicht vorgegegeben.
ABER:
Der Hersteller muss
- eine Risikobeurteilung durchführen und angeben, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen..........usw.usw.usw.

Ein Konformitätsverfahren ist nicht vorgegeben, weil es für uvM keine Konformitätserklärung, sondern nur eine Einbauerklärung gibt. In dieser Ebe steht, dass erst nach Einbau der uvM in eine uvM oder eine vollstM ....
Das steht in der MRL 2006/42/EG und als Basis im PSG.

Leo Laimer
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
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Beiträge: 26028
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erstellt am: 24. Sep. 2013 15:23    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Danke, das deckt sich weitgehend mit dem was ich im Kopf hatte, hab's lediglich falsch ausgedrückt.
Geschrieben hab ich "Risikoanalyse usw.", gemeint hab ich "Konformitätsverfahren".

Das Problem was ich jetzt aber nicht restlos versteh ist, wie kann man eine richtige Risikoanalyse von einer nicht-fertigen Maschine machen?
Seriöserweise kann ich zu dem Zeitpunkt des Auslieferns einer unfertigen Maschine ja nur den momentanen Zustand der Maschine auf Risiko untersuchen - was für die fertige Maschine jedoch irrelevant ist (und umgekehrt kann ich den Fertigzustand der Maschine nicht seriös untersuchen wenn ich nicht sicher bin dass er beim Endkunden dann auch wirklich so hergestellt wird)

------------------
mfg - Leo

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ThomasZwatz
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SingleSite 4Tier, DocMgt, Client4Office, MRO, ReqMgt, SchedMgt, T4S, TcVis Mockup, TcSSO, Multi-CAD
BCT-Inspector Neutral v22R2
---------------------------------------------
[testing]
NX2007(2027.3701) + TC13.3.0.3, RAC +AWC6.0.3
BCT-Inspector Neutral v22R2
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erstellt am: 24. Sep. 2013 16:10    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Leo Laimer 10 Unities + Antwort hilfreich

Zitat:
Original erstellt von Leo Laimer:
..., wie kann man eine richtige Risikoanalyse von einer nicht-fertigen Maschine machen?
...

Dann kanns nur eine "unvollständige Maschine" sein, deine Risikobeurteilung bezieht sich darauf & die mitgelieferte Dokumentation ist auch entsprechend ... siehe Artikel 13 3006/42/EG ...

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Leo Laimer
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
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erstellt am: 24. Sep. 2013 16:17    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Das könnte also dummerweise heissen, PL E weil die Verkleidung nicht drauf ist, den ganzen Rattenschwanz der dazu gehört beschreiben, und dann macht der Kunde die Verkleidung drauf und die ganze RA ist für A&F, muss sowieso nochmals gemacht werden dann "incl. Verkleidung".

Dieses Szenario trifft hier gottseidank nicht zu, könnte aber mal sein.
Hoffentlich versteh ich nur einfach was nicht so richtig...

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mfg - Leo

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Börga
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erstellt am: 24. Sep. 2013 16:27    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Leo Laimer 10 Unities + Antwort hilfreich

Deinen Kürzeln konnte ich gerade nicht ganz folgen.

Also wir machen für Komponenten, die wir verbauen, nicht nochmal eine komplette Risikobeurteilung, sondern weisen in unserer darauf hin, dass eine Konformitäts- oder Einbauerklärung vorliegt und die Komponente nach den Vorgaben des Lieferanten verbaut wurde.
Das hat bisher auch immer so gereicht.

------------------
Gruß Christian

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Ex-Mitglied

erstellt am: 24. Sep. 2013 16:31    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat


einbauerklarung_vordruck_blanko.pdf

 
Kostenlose Beratung Teil ????
Lieber Leo, lies dir doch ganz einfach mal eine Muster-Einbauerklärung (gibt es nur für unvollständige Maschinen, bei vollständigen Maschinen ist es die Konf.-Erkl.) durch.
Da steht ( wenn die EBE vorschriftsmäßigen Text enthält) was über die Inbetriebnahme, den Betrieb und unter welchen Umständen der Zusammenbauer/Betreiber die Maschine in Betrieb nehmen darf.

So, nun habe ich dir noch eine Muster-Einbauerklärung angehängt. Bitte durchlesen und ich denke, das beantwortet deine Fragen.

[Diese Nachricht wurde von radloser am 24. Sep. 2013 editiert.]

Leo Laimer
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
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erstellt am: 24. Sep. 2013 16:52    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Zitat:
Original erstellt von radloser:
Kostenlose Beratung Teil ????...

Hast du ja oben dezidiert angeboten, sonst hätt ich nicht weiter "dumm" gefragt <G>
(ich kann dich ja im Gegenzug bei deinen "kostenlosen" Konstruktionen unterstützen)
Mein letztlich erwähntes Beispiel hat aber mit der Realität hier eh nichts gemeinsam, also bitte verzeih mir die Abweichung.

Es handelt sich bei der Ausgangsfrage nicht um irgendwelche Komponenten, die typischerweise von Dritten in Komplettmaschinen verbaut werden.
Sondern es handelt sich um eine gedanklich und konstruktiv komplette Maschine, die jedoch aus gewissen Gründen vom Endkunden um wechselbare Werkzeugaufnahmen ergänzt wird - und nur durch diese Ergänzung letztlich zu einer kompletten, funktionsfähigen Maschine wird.
Also, meine Frage kommt aus der Unsicherheit, ob man die Maschine nun als "komplett" betrachten muss oder als "unfertig".

Später:
Danke für den Blanko-Vordruck, jetzt hast Du tatsächlich eine "konstruktive" Hilfestellung frei bei mir <G>
------------------
mfg - Leo

[Diese Nachricht wurde von Leo Laimer am 24. Sep. 2013 editiert.]

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Ex-Mitglied

erstellt am: 24. Sep. 2013 17:11    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

Zitat:
Hast du ja oben dezidiert angeboten, sonst hätt ich nicht weiter "dumm" gefragt

Nee, nix für ungut. Mein Sarkasmus bezieht sich auch nicht auf Dich. Und wenn ich dir nicht hätte helfen wollen, hätte ich es auch nicht getan. Und dumm fragen gibt es nur selten, bei dir ist es ein Fragen aus Unwissenheit.
Zitat:
Also, meine Frage kommt aus der Unsicherheit, ob man die Maschine nun als "komplett" betrachten muss oder als "unfertig".

Die Begriffe "komplett" und "unfertig" gibt es in der MRL nicht.
Zitat:
Sondern es handelt sich um eine gedanklich und konstruktiv komplette Maschine, die jedoch aus gewissen Gründen vom Endkunden um wechselbare Werkzeugaufnahmen ergänzt wird - und nur durch diese Ergänzung letztlich zu einer kompletten, funktionsfähigen Maschine wird.

Entweder oder.
- Also ist die Maschine im Auslieferungszustand betriebsbereit: dann i.d.R. vollständige Maschine. (bestimmungsgemäße Verwendung ist möglich).
- Wird erst durch Einbau von Komponenten ( Vorrichtungen, trennende Schutzeinrichtung, Greifer, ) eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich, dann ist es im Auslieferungszustand i.d.R. eine unvollständige Maschine.
Das ist es nicht die Frage "funktionsfähig" oder "nicht funktionsfähig" sondern ist ein "bestimmungsgemäßer Betrieb" möglich oder nicht.
Beispiel wieder Roboter. Der funktioniert auch ohne Greifer, ohne trennende Schutzeinrichtung, aber nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung.

Leo Laimer
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
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Beiträge: 26028
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erstellt am: 24. Sep. 2013 17:32    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Leider verirren mich diese Diskussionen eher als sie Klarheit schaffen.
Fakt ist, dass die Maschine ohne die Wechselteile unvollständig ist, da sie die vorgesehene Funktion nicht erfüllt (sorry "die bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich ist").

Also müsste der Hersteller nun eine Erklärung für eine unvollständige Maschine abgeben, die aber beim Kunden postwendend in die Rundablage gesteckt wird, weil er die Maschine mit den vorgesehenen Vorrichtungen aufrüstet, somit eine bestimmungsgemäße Verwendung ermöglicht und eigentlich der Inverkehrbringer ebendieser ist.
Macht das wirklich Sinn so?

Der Kunde sagt dagegen, die Maschine ist komplett und vollständig gemäß der bestimmungsgemäßen Verwendung konstruiert, nur die Wechselteile (die auch Teil der Konstruktion sind) werden beim Kunden angebracht, also muss die Erklärung für eine vollständige Maschine ausgestellt werden.

Es gibt mittlerweile eine "salomonische Lösung" für das Dilemma (die Wechselteile werden zunächst vom Kunden an den Hersteller geliefert, der baut sie sofort ein und erklärt über eine vollständige Maschine), aber ehrlich, mich würde die korrekte/theoretische Auflösung des Problems interessieren.

------------------
mfg - Leo

[Diese Nachricht wurde von Leo Laimer am 24. Sep. 2013 editiert.]

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Ex-Mitglied

erstellt am: 24. Sep. 2013 17:58    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

In Deinem Eingangspost schreibst Du:
Zitat:
Nun will der Kunde diese Werkstückaufnahmen selber fertigen (nach Zeichnungen des Maschinenlieferanten).

Und daraus wird nun:
Zitat:
weil er die Maschine mit den vorgesehenen Vorrichtungen aufrüstet,

Lieber Leo, das ist nicht das gleiche.
Der Hersteller erklärt nur im Rahmen seines Fertigungs- und Auslieferungsumfanges. Deine Maschine, die ohne Werkstückaufnahmen ausgeliefert wird, kann keine bestimmungsgemäße Verwendung aufnehmen, wie du schon erklärt hast. Es sei denn, es wurde in der Bestellung, Auftragsbestätigung, dem Lasten-/Pflichtenheft, der Risikobeurteilung und schließlich in der Einbau-/Konformitätserklärung eine wachsweiche Formulierung eingesetzt. Was z.B. dazu führen könnte, dass eine 10 to-Presse zum Nussknacken verwendet wird, weil als bestimmungsgemäße Verwendung "hydraulische Presse" vorgegeben wird.
Ich kann doch als Hersteller einer Maschine nicht die Verantwortung für vom Betreiber gefertigte Komponenten übernehmen, selbst wenn ich diese konstruiert habe. Woher soll ich wissen, dass diese Teile tatsächlich meiner Konstruktion entsprechen. Z.B. gebe ich vor dass ein Teil aus C45 hergestellt werden soll und es ist aus St37.
Was steht denn in der Betriebsanleitung, die es ja auch für unvollständige Maschinen geben soll (lt.MRL). Auch hier kann sich der Hersteller, bei entsprechender Formulierung vor Repressalien durch den Betreiber schützen. Da wird jedes Wort im Fall der Fälle auf die Goldwaage gelegt.
Aber das führt alles zu weit. Warum gibt es wohl Personen, die sich im PSG, der MRL usw. auskennen? Aber das nutzt nix, wenn man sich nicht ihrer bedient. Und bisher ist ja noch immer alles gut gegangen.

Husky
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.




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Registriert: 10.07.2002

erstellt am: 24. Sep. 2013 17:59    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Leo Laimer 10 Unities + Antwort hilfreich

Hallo Leo,

ab und an stecken wir im gleichen Dilemma ... deswegen für mich sehr interessantes Thema.

Vielleicht hilft dir folgendes Beispiel:

Wenn deine Maschine eine Drehmaschine wäre, wäre diese doch auch ohne Spannvorrichtung betriebsbereit --> also eine vollständige Maschine
Ein Werkstück könntest du auch aufschrauben ...

du schreibst auch, das die Vorrichtungen nach den Zeichnungen des Maschinenlieferanten hergestellt werden --> erst Recht vollständige Maschine.

Drehmaschinen egal wie ausgerüstet werden immer als vollständige Maschine behandelt solange sie eine in sich geschlossene Einheit bilden. Falls die DreMa aber nur ein Teil eines großen Ganzen wäre (zBsp in einer Verkettung) dann wäre der "Tatbestand" der unvollständigen Maschine erfüllt.

Beste Grüße
Stefan

[Diese Nachricht wurde von Husky am 24. Sep. 2013 editiert.]

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Ex-Mitglied

erstellt am: 24. Sep. 2013 18:12    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

Dazu kann ich nur antworten:
http://www.arbeitssicherheit.de/media/pdfs/CCC_1290.pdf
Interessant Seite 7

Leo Laimer
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
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Zitat:
Original erstellt von Husky:
...Wenn deine Maschine eine Drehmaschine wäre, wäre diese doch auch ohne Spannvorrichtung betriebsbereit --> also eine vollständige Maschine
Ein Werkstück könntest du auch aufschrauben ...
...

Hallo, Stefan,

wenn die Maschine eine Drehmaschine wäre, würde sie ohne jegliche Werkstückaufnahme (also ohne Planscheibe und ohne Dreibackenfutter) geliefert und mit einer Spindelaufnahme, wo handelsübliche derartige Komponenten nicht passen.
Dazu gehören Werkzeichnungen von Werkstückaufnahmen, jede Aufnahme ganz spezifisch für ein bestimmtes Werkstück, und nur passend für genau diese Maschine.

Die fiktive Drehmaschine könnte sich drehen (ist ansonsten in sich betriebsbereit), aber man könnte keine Werkstücke einspannen, also keine bestimmungsgemäße Verwendung erzielen, ohne die vom Kunden anzufertigenden Aufnahmen.

Also, das Herstellerwerk verlässt sie als unvollständige Maschine.
Der Kunde sagt nun, dadurch dass sie beim Hersteller vollständig konstruiert wurde, ist sie als vollständige Maschine zu behandeln.

Macht es nun einen Unterschied, ob es sich um eine (seit Jahrzehnten als Definition wohlbekannte) Drehmaschine handelt, oder wie hier, um eine absolut einzigartige Sondermaschine?

@ratloser:
Leider wird mir bei deinem Link nichts angezeigt.
------------------
mfg - Leo

[Diese Nachricht wurde von Leo Laimer am 24. Sep. 2013 editiert.]

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Ex-Mitglied

erstellt am: 24. Sep. 2013 18:29    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

Und:
http://www.maschinenbautage.eu/fileadmin/veroeffentlichungen/unvollstaendige_Maschin   en.pdf
Hier ist der letzte Abschnitt interessant.
Und das ist das, was ich vorher schon gepostet habe: eindeutige Regelungen vertraglich zwischen Hersteller und Betreiber fixieren.
Es ist alles geregelt in der MRL und immer gibt es Ausnahmen, Grundsatzurteile, Neuerungen, Überarbeitungen.
Ostermann gilt eindeutig als MRL-Papst.

Hi Leo. Wenn link nicht funkt: googlen, also ohne http//www gedönse

[Diese Nachricht wurde von radloser am 24. Sep. 2013 editiert.]

Leo Laimer
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
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Beiträge: 26028
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erstellt am: 24. Sep. 2013 18:41    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Hallo radloser,

Wenn es vertraglich diesbezüglich Eindeutiges gäbe würde ich nicht fragen <G>

Also nach dem hier verlinkten Beitrag wäre es eindeutig eine unvollständige Maschine.
Das ist doppelt unangenehm, denn so muss eigentlich das ganze Doku-Zeugs 2x gemacht werden (einmal beim Hersteller für die unvollständige Maschine, und ein zweites mal beim Kunden für die vollständige Maschine).
Was der Kunde sagt hab ich eh schon oben geschrieben, und wer kämpft schon gerne gegen den Kunden...

------------------
mfg - Leo

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ThoMay
Ehrenmitglied V.I.P. h.c.
Konstrukteur



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Beiträge: 5242
Registriert: 15.04.2007

SWX 2019
Windows 10 x64

erstellt am: 24. Sep. 2013 20:40    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für Leo Laimer 10 Unities + Antwort hilfreich

Hallo Gemeinde
Hallo Leo.
Bin ein mit dir Leidender.
Nur bei mir ist es der Vertrieb (Welchen die MRL einen Sch....dreck interessiert).

Vielleicht mal zur Klärung der Begrifflichkeiten. Daran hängt es meist.
Hersteller

"jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder  unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet."
Beachte das fett markiert in Bezug auf Eigengebrauch.

Herstellerpflichten (Hier bei einer unvollständigen MAschine)
Herstellerpflichten für unvollständige Maschinen

Für unvollständige Maschinen ist in Art. 5 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG festgelegt:

(2)Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.

Der in Artikel 5 Absatz 2 angeführte Artikel 13 beschreibt ein vom Hersteller einzuhaltendes "Verfahren":

(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass

a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden;
b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;
c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
---------------
Risikobeurteilung mus konstruktionsBEGLEITEND gemacht werden (Ja, ja ich weis, was jetz kommt)
In der RisBeurt legst du die Grenzen der Maschine fest.
Die RisBeurt ist ein Dokument, welche den Kunden nix angeht. Sie muß aber auf Verlangen der im Schadensfalle zuständigen Behörden eben denen vorgelegt werden.
Ohne RisBeurt => Schwarze Karte.
Merkst du was.

Dann

Unvollstandige => Montageanleitung mit Einbauerklärung einmal in Muttersprache.
Kann in einer Sprache des Europäischen Wirtschaftsraumen (vertraglich zu vereinbatren mit dem Kunden) geliefert werden.

In deinem Falle (und das wird noch nicht in mehr als 90% gemacht) muß der Vertrieb(Verkäufer Hersteller) in dem Vertragswerk definiert festgelegt haben, was die Grenzen der Maschine sind.
In deinem Falle würde ich das Teil als unvollständige Mschine dem Kunden verkaufen.
Wenn das Teil durch Ihn maßgeblich geändert wird => Ist er Hersteller (Eigengebrauch) Ob er dann die Dokumentation im Sinne der MRL durchführt oder nicht...Pffft. Nit dein Problem.
Wenn Eurer Kunde bei euch die Ingenieursdienstleistung für die zusätzliche Vorrichtung einkauft. Schön für Euch.
Wenn der Kunde dann die Ing-DstLeist plus die Herstellung von euch kauft Noch besser.
Ihr seid dann nur Hersteller eine weiteren unvolständigen Maschine. Das Zusammenbauen mit der Vorherigen wird durch Euren Kunden geschehen und somit in dessen Verantwortung.

Sollten Ihr aber den Kunden nicht überzeugen können, so hilft es vielleich, das ihr Ihm die Erstellung der zusätzlichen Dokumentation über die Vollständige Maschine in Rechnung stellt.

Aber ACHTUNG Kein Typenschild von Euch MIT CE Kennzeichnung auf Keiner der beiden Teile.

Beigefügt noch ein Muster einer erweiterten Einbauerklärung.

So nun ist radloser wierder dran, sofern er nicht nur auf seine persönilche Situation eingeht, sonder bei seinem Wort steht.

Gruß
ThoMay

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Ex-Mitglied

erstellt am: 24. Sep. 2013 21:38    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat

Wieso bin ich wieder dran?
Es ist, denke ich mal, alles gesagt, zumal wir auch nicht genau wissen, um welche Maschine es sich handelt, Anhang IV, fällt sie unter eine C-Norm usw.? Sind die Werkstückaufnahmen wie "auswechselbare Ausrüstungen" zu behandeln?
Genaueres kann man in Erfahrung bringen, wenn man auch mal nachhaken kann, was der Wettbewerb veranstaltet. Und Firmen, die Maschinenbau betreiben, zahlen ja auch Beiträge an ihre zuständige Berufsgenossenschaft. Da bekommt man für wenig Geld eventl.auch Rat.
Ansonsten: der Tipp mit der erweiterten Einbauerklärung ist sehr gut, aber kommt vielleicht schon zu spät.
Zu bedenken ist natürlich auch, dass man einen Kunden verlieren kann, wenn man nicht auf seine Forderungen eingeht. Da bringt nur eine einvernehmliche Einigung die Kuh vom Eis.

[Diese Nachricht wurde von radloser am 24. Sep. 2013 editiert.]

Leo Laimer
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Allerherzlichsten Dank, damit ist alles erklärt.
Wenn ich nun noch Verständnisprobleme haben sollte kanns nur an mir liegen...

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mfg - Leo

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Hallo Leo,

grundsätzlich ist die einvernehmlich erarbeitete Lösung immer die Beste.

Einer unserer Maschinenlieferanten (ein renommierter deutscher WZM-Hersteller) hat bei unserer Maschine zwar die Anschlußausrüstung liefern müssen, aber keine Möglichkeit gehabt das Spannmittel in Funktion und Risiko zu beurteilen. Der Lieferant hat eine entsprechende Ausschlußerklärung zur Unterschrift vorgelegt und dies in der Schulung unseren Einrichtern auch geschult.
Auch eine Lösung.

Grüße

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ThoMay
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Hallo Husky

Du schreibst:

Zitat:
Der Lieferant hat eine entsprechende Ausschlußerklärung

Auschluß aus der Produkthaftung und endsprechender Schadenshaftung??

Oder was wurde Ausgeschlossen?

Weiter schreibst du:

Zitat:
aber keine Möglichkeit gehabt das Spannmittel in Funktion und Risiko zu beurteilen

Diese Möglichkeiten sind nicht abhängig vom fertigen Produkt.
Das läuft alles in der Konstruktion.

Auch nochmals geschrieben:
Der Hersteller ist ist derjenige, welcher das Produkt als erster in Verkehr bringt.
Also in dem Falle der renommierte WZM Hersteller.

Gruß
TMA

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@ radloser
@ ThoMay

Man Leute echter der Hammer Eure Beiträge… 

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In diesem Sinne wünsche ich allen, weiterhin effektives Schaffen

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Hallo Manfred.

Du schreibst:

Zitat:
Man Leute echter der Hammer Eure Beiträge… 

Wie meinst du das jetzt??

Gruß
ThoMAy

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Also gut noch einen extra für den echt tollen Hammer.

Weil das reinhaut wie gut das (die Beiträge) ist/sind (die Beiträge).

Und nicht - wie das reinhaut - wie Tiefschlag oder so...

Jetzt klar 

Beste Wünsche, an alle

Manfred

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