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Autor Thema:  CE-Zeichen in nicht-EU-Ländern (2142 mal gelesen)
ckoenig
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Beiträge: 58
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erstellt am: 30. Aug. 2012 14:44    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Halli    Hallo  !

Ich hab grad mit meinen Chefs gesprochen und da kam die Frage auf, ob ein Hersteller in Europa seinen Firmensitz haben muss, um ein CE-Zeichen auf ne Maschine kleben zu dürfen.

Mal etwas genauer.
- Hersteller sitzt in China
- Käufer in der EU

muss die Maschine ein Europäer verkaufen/einführen etc. , und quasi die CE-Verantwortung übernehmen? oder kann das gar der Chinese machen?

Wer hebt die Doku(Nachweise etc.) auf? muss das der Inverkehrbringer oder der Hersteller machen? und wo muss derjenige, der die Doku aufhebt seinen Sitz haben?


Ich hab dazu schon meinen Uni-Krams durchgeforstet, da steht aber (fast) nix von außereuropäischem Hersteller.

Also: Wer darf das CE-Zeichen kleben? 

Danke für eure Hilfe!!! 

------------------
MfG

König

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Börga
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Dipl.-Ing. Maschinenbau/Konstruktionstechnik


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erstellt am: 30. Aug. 2012 15:59    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für ckoenig 10 Unities + Antwort hilfreich

Hallo,

wenn ich das richtig im Kopf habe, dann muss der Hersteller einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten haben. In der 2006/42/EG ist von "Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter" die Rede. Aber ich habe jetzt auf die Schnelle keine Passage gefunden, die richtig eindeutig ist.

------------------
Gruß Christian

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Börga
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Dipl.-Ing. Maschinenbau/Konstruktionstechnik


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erstellt am: 30. Aug. 2012 16:10    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für ckoenig 10 Unities + Antwort hilfreich

Habe noch was gefunden:

2006/42/EG

Zitat:
ANHANG II
Erklärungen
1. INHALT
A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
...
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese
Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein
;
...
Sie brauchen also mindestens einen Vertreter, der den Kopf hinhält.

------------------
Gruß Christian

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ckoenig
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Projektmensch


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Beiträge: 58
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erstellt am: 30. Aug. 2012 16:29    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities

Hallo Christian,

vielen Dank dafür und nen schönen Tag noch!

------------------
MfG

König

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weisbescheid
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Registriert: 14.07.2012

erstellt am: 30. Aug. 2012 17:21    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für ckoenig 10 Unities + Antwort hilfreich

A.
Zitat:
1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
B. [QUOTE]2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese
Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

C.
Zitat:
Sie brauchen also mindestens einen Vertreter, der den Kopf hinhält.

Da würde ich schon etwas vorsichtiger argumentieren:
Person B ist nur dafür bevollmächtigt, bei berechtigtem Interesse einer prüfenden Institution die techn.Unterlagen gem. MRL o.a. RiLi vorzulegen. Sie wird in der Konf.-Erklärung bzw. Einbauerklärung auch so benannt. Für was soll diese Person den Kopf (C) hinhalten?

Wird eine Maschine oder unvollst.Maschine aus einem Nicht-EU-Land eingeführt, wird der Importeur bzw. derjenige Person bzw. diejenige Fa., die eine solche Maschine erstmalig in einem EU-Land in Verkehr bringt bzw. bereitstellt (sowohl für den Eigenbedarf wie auch beim Verleihen, Verschenken, Vermieten, Verkaufen) quasi zum Hersteller und ist für die Einhaltung und Dokumentation der Anforderungen der EU-RiLi verantwortlich. Und keineswegs ist der Bevollmächtigte für die Zusammenstellung derjenige, der für die Einhaltung oder Umsetzung von RiLi grundsätzlich verantwortlich ist.

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Börga
Mitglied
Dipl.-Ing. Maschinenbau/Konstruktionstechnik


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Beiträge: 629
Registriert: 09.07.2003

erstellt am: 30. Aug. 2012 21:20    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für ckoenig 10 Unities + Antwort hilfreich

Dann verstehe ich aber die folgenden drei Abschnitte (auch aus 2006/42/EG) nicht:
Zitat:
...
(22) Die CE-Kennzeichnung muss gleichberechtigt neben der Angabe des Herstellers stehen und deshalb mittels der gleichen Technik angebracht werden wie diese. Um eventuell auf Bauteilen vorhandene CE-Kennzeichnungen von der CE-Kennzeichnung der Maschine zu unterscheiden, muss Letztere neben dem Namen dessen angebracht werden, der für die Maschine verantwortlich ist, d. h. neben dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten.
(23) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sollte ferner dafür sorgen, dass für die Maschine, die er in Verkehr bringen will, eine Risikobeurteilung vorgenommen wird. Dazu sollte er ermitteln, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für seine Maschine gelten, und die entsprechenden Maßnahmen treffen.
(24) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte unbedingt vor Ausstellung der
EG-Konformitätserklärung eine technische Dokumentation erstellen.
...

Bei der DGUV hört sich das auch ganz anders an:

Zitat:
Importeure
Wenn ein Händler Produkte von außereuropäischen Herstellern einführt, trägt er für die Sicherheit der Produkte die volle Verantwortung, sofern der Hersteller keinen Bevollmächtigten bestellt hat und selbst nicht greifbar ist.

Bevollmächtigte
Ein Hersteller außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann einen Bevollmächtigten ermächtigen, in seinem Namen zu handeln. Bevollmächtigte sind für die Sicherheit der Produkte verantwortlich.


Bei den WKO auch:

Zitat:
...
9. Welche Sanktionen gibt es bei mangelhafter CE-Kennzeichnung?

Unmittelbar haftbar für die Richtigkeit der CE-Kennzeichnung ist immer der Importeur. Da der Hersteller seinen Sitz in einem Drittland hat, unterliegt er nicht dem hoheitlichen Zugriff der Behörden; an seine Stelle tritt weitgehend der Importeur....



------------------
Gruß Christian

[Diese Nachricht wurde von Börga am 30. Aug. 2012 editiert.]

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ThomasZwatz
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erstellt am: 30. Aug. 2012 23:22    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für ckoenig 10 Unities + Antwort hilfreich

Es gibt einen Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der von der Komission herausgegen wurde.
zB hier
dort sollte alles beantwortet werden:
§ 81 Andere Personen, die als Hersteller gelten können
bzw. ab §78

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weisbescheid
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erstellt am: 31. Aug. 2012 07:15    Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag!  <-- editieren / zitieren -->   Antwort mit Zitat in Fett Antwort mit kursivem Zitat    Unities abgeben: 1 Unity (wenig hilfreich, aber dennoch)2 Unities3 Unities4 Unities5 Unities6 Unities7 Unities8 Unities9 Unities10 Unities Nur für ckoenig 10 Unities + Antwort hilfreich


Bevollmachtigter.pdf

 
Zitat:
22) Die CE-Kennzeichnung muss gleichberechtigt neben der Angabe des Herstellers stehen und deshalb mittels der gleichen Technik angebracht werden wie diese. Um eventuell auf Bauteilen vorhandene CE-Kennzeichnungen von der CE-Kennzeichnung der Maschine zu unterscheiden, muss Letztere neben dem Namen dessen angebracht werden, der für die Maschine verantwortlich ist, d. h. neben dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten.

Zitat:
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese
Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

...

Das muss nicht automatisch die gleiche Person sein. ".. die technischen unterlagen zusammenzustellen..." ist nicht das gleiche wie zu erstellen.

siehe hierzu auch beigefügten Anhang. Quelle www genaueres ist mir leider nicht mehr bekannt.

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