Hallo Zusammen
Nachstehend eine etwas ausführlichere Darstellung der Sachlage:
Grundsätzlich ist die MRL 98/37/EG bis zum 28.12.2009 rechtlich verbindlich. Erst ab dem 29.12.2009 ist die MRL 2006/42/EG rechtlich bindend. Für diese europäischen Gesetze gibt es im Gegensatz zu Normen keine Übergangsfristen.
In der MRL 98/37/EG wird im Anhang V unter Abschnitt 3a) festgehalten, was eine technische Dokumentation beinhaltet.
Unter anderem:
- eine Gefahrenanalyse und Risikobeschreibung
- eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden.
Diese Dokumente sind jedoch nicht für den Kunden bestimmt,denn es ist möglich, dass in diesen Unterlagen Betriebsgeheimnisse, oder interne prozessverfahren aufgeführt werden.
Für eine Risikoanalyse und -beurteilung nimmt man besten die Norm EN 1050 zur Hand.
Unter Absatz 5 sind die Grenzen der Maschine (physikalisch) zu bestimmen. Ebenso müssen die Lebensphasen der Maschine aufgeführt werden.
Das sind unter anderem (unvollständig):
- Transport und Montage der Maschine
- Inbetriebnahme
- Betrieb der Maschine
- Stillegen und Abbruch der Maschine
- ev. Rückbau und Sondermüllentsorgung (wenn die Maschine oder Teile davon mit gesundheits-
und/oder umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert wurden)
Unter Absatz 6 wird die Identifizierung der Gefährdung gefordert.
In Anhang A dieser Norm sind Beispiele von Gefährdungen aufgeführt.
In Absatz 7 wird die Risikoeinschätzung verlangt.
Gemäss Absatz 8 muss eine Risikobewertung durchgeführt werden, um zu entscheiden, ob eine Risikominderung notwendig ist, oder die Sicherheit erreicht wurde.
Weitere Erklärungen findet man in der Norm EN 12100-1Abs. 5 "Strategie zur Risikominderung", sowie in der Norm EN 12100-2 Abs. 5 "Technische und ergänzende Schutzmassnahmen".
Als Grundsatz nach der MRL gilt zwingend folgende Reihenfolge:
1. Beseitigung der Gefahr durch Konstruktion
2. Schutzmassnahmen
3. Hinweise auf Restgefahren (in der Betriebsanleitung festhalten, ev. Spezialausbildung)
Für maschinenübergreifende Schutzmassnahmen oder Sicherheitseinrichtungen muss der Endmaschinenhersteller oder allenfalls der Betreiber ein Sicherheitskonzept beistellen. Ohne ein solches Dokument funktioniert alles nicht richtig.
Auf allen Stufen der Maschinenhersteller gilt der Grundsatz: Sicherheit kann nicht delegiert werden.
Auch für eine unvollständige Maschine müssen obgenannte Ausführungen beachtet werden.
Gemäss MRL98/37/EG Anhang II und unter Beachtung der dort aufgeführten Punkte kann für eine unvollständige Maschien eine Herstellererklärung erstellt werden. Jedoch darf an die unvollständige Maschine kein CE-Kennzeichen angebracht werden!
Dem Kunden müssen sicher folgende Unterlagen abgegeben werden (unvollständig):
- Betriebsanleitung mit Angaben über Transport, Montage, Verwendungszweck, Umwelt, Erläuterung
der verschiedenen Betriebsarten, Sicherheitseinrichtungen, Restrisiko, Instandhaltung, Abbruch und allenfalls Rückbau.
- Schema, Montagezeichnungen etc.
Zu dieser Problematik bietet die Norm EN 60204-1/2006 Abschnitt 17 gute Hilfestellung.
Zum Schluss noch folgende Anmerkung:
Für elektrische Schutzmassnahmen ist es von Vorteil, die Norm EN ISO 13849-1 anzuwenden.
Mit Gruss
Hans
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